SATZUNG der SAARBRÜCKER GROSSKALIBER SPORTSCHÜTZEN 1988 e.V. (SGS)
im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS)
§ 1 – Name – Sitz – Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Saarbrücker Großkaliber Sportschützen 1988 e.V.“ (SGS 1988 e.V.)
Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Vereinsregisternummer VR 5090
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
§ 2 – Zweck
1. Die SGS setzt sich die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Schießsport zur Körperertüchtigung und zur Gewährleistung des Schützen- und Volksbrauchtums als Leistungs- und Freizeitsport zu fördern und zu pflegen.
2. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er nicht im Rahmen der §§ 65, 68 AO betrieben wird.
4. Alle Inhaber von internen Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß überschreiten, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt und das unbedingt erforderliche Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.
§ 3 – Ziele und Aufgaben
Diese verwirklicht der Verein durch:
1. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften sowie Wettkämpfen des BDS im Sportschießen alljährlich auf Vereinsebene und mit anderen Mitgliedsvereinen nach den schießsportlichen Regeln des BDS sowie internationalen Regeln,
2. Pflege des Jugendsports zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in schießsportlichen Angelegenheiten durch Vorträge, Lehrgänge und Übungsstunden,
4. Unterweisung der Mitglieder im Waffenrecht, insbesondere Sachkunde, sowie in den von Sportschützen zu beachtenden Gesetzen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Regeln,
5. Fortschreibung und Pflege der eigenen schießsportlichen Regeln,
6. Unterstützung und Beratung von Behörden in schießsportlichen Angelegenheiten,
7. Zusammenarbeit mit dem deutschen Sportbund, Landessportverbänden und mit schießsportlichen Vereinigungen des Auslandes,
8. Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Interessen, die den Schießsport und das Schützenwesen als Volksbrauchtum auf nationaler und internationaler Ebene betreffen,
9. Öffentlichkeitsarbeit über den Schießsport und seine Tradition.
§ 4 – Geschäftsjahr – Sportjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Sportjahr beginnt mit dem 1. Mai und endet am folgenden 30. April.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben, die gleichzeitig die Mitgliedschaft im BDS beinhaltet. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder diese Satzung und deren Ordnungen an sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen.
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an den Vorstand des Vereins zu richten, der nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
3. Ehrenmitgliedschaft kann auf Grund besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Fördernde Personen sind zugelassen.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt oder Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, so ist erst zum folgenden Austrittstermin ein Ausscheiden möglich.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung der Zahlung der noch offenstehenden Beiträge bleibt trotz der Streichung bestehen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Rechtsausschuss ausgesprochen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
a) die Interessen des Vereines verletzt sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereines missachtet hat, oder
b) im Zusammenhang mit dem Vereinsleben stehendes unehrenhaftes Verhalten zeigt, oder
c) wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Verbandssatzung des BDS begeht.
5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Macht es davon nach Bekanntgabe der Absicht dieses Beschlusses keinen Gebrauch innerhalb eines Monats, so wird ohne rechtliches Gehör entschieden.
6. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung einlegen, wo eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Dachverband BDS ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
§ 7 – Mitgliederbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
3. Die Mitgliederbeiträge sind für ein Jahr zu zahlen, auch wenn das Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird, von der Mitgliederliste gestrichen wird oder erst im Laufe des Geschäftsjahres eintritt.
4. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag sowie Nutzungsgebühren ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
5. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
6. Der Vorstand kann ein Mitglied bis zur Erfüllung seiner Beitragspflicht von bestimmten oder allen schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins ausschließen.
7. Soweit zu leistende Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt sind, ruht das Stimmrecht.
§ 8 – Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Rechtsausschuss.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart Kurzwaffen,
f) dem Sportwart Langwaffen,
g) dem Gerätewart.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist binnen drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der Neuwahl einzuberufen.
4. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Vereinsausschluss, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Der Rücktritt wird erst nach Wahl eines Nachfolgers wirksam. Bei groben Verstößen eines Vorstandsmitgliedes gegen die Satzung oder aus sonstigem wichtigen Grund kann ein anderes Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit mindestens 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung diesem Vorstandsmitglied untersagen, weiterhin den Verein zu vertreten und in seinem Namen der SGS tätig zu werden. In diesem Fall ist binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung einzuberufen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26(2) S.2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 (i. W. fünftausend) € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
6. Der Vorstand hat das Recht, bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung die Rechtsgeschäfte einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Von dieser Regelung ist der Vorsitzende ausgenommen, soweit er für diesen Fall der Verhinderung selbst einen Stellvertreter aus den Reihen des Vorstandes bestimmt hat.
7. Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und ihres Amtes an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich für die Geschäftsführung zuständig. Er hat Sorge zu tragen, dass die Satzung gewahrt und das Ansehen des BDS gemehrt wird sowie die Beschlüsse und Weisungen der übrigen Organe beachtet bzw. durchgeführt werden.
9. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltes, Rechtsgeschäfte einzugehen oder Rechtshandlungen vorzunehmen. Längerfristige Verpflichtungen, einschließlich der Unterzeichnung von öffentlichen Urkunden und Verträgen, die die SGS über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinaus verpflichten, darf er nur eingehen, wenn sie im Haushalt besonders ausgewiesen sind oder wenn sie sich innerhalb des Haushaltes bewegen und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
10. Der Vorstand erstellt eine Schießsportordnung, die mit dem Waffenrecht und den schießsportlichen Regeln des BDS im Einklang steht. Soweit keine vereinsinternen Regelungen bestehen, gilt grundsätzlich die Schießsportordnung des BDS. Zur Durchführung beauftragt der Vorstand – neben den im Verein vorhandenen BDS-Schießleitern – unter Berücksichtigung der Eignung, in hinreichender Zahl weitere Schießleiter. Er informiert die Mitglieder über alle BDS-Schießleiter im Verein und Ausbilder, die zur Durchführung von Sachkundelehrgängen und Abnahme der Leistungsnachweise befugt sind, und erstellt für die zur Verfügung stehenden Geräte und Anlagen eine Nutzungsordnung.
11. Es gilt folgende Geschäftsverteilung:
a) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Eingehende Informationen (Schreiben etc.) leitet er unverzüglich an den Vorstand weiter.
b) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
c) Der Schriftführer erledigt die Korrespondenz und verwahrt die Vereinsunterlagen, soweit dies nicht durch die übrigen Vorstandsmitglieder in eigener Zuständigkeit geschieht. Er führt bei Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane das Protokoll.
d) Die Sportwarte organisieren mit Unterstützung der Schießleiter den schießsportlichen Ablauf.
e) Waffenrechtliche Bescheinigungen werden vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, dem Geschäftsführer unterzeichnet.
In begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Verteilung abweichen.
§ 9 – Beschlussfassung und Zeichnungsbefugnis des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, muss schriftlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder mündlich zustimmen.
2. Schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer, und vom Schriftführer – sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen – vom Vorsitzenden und vom Kassierer gemeinsam abzuzeichnen.
§ 10 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich bis zum 31.05., einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereines erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten,
b) wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Spätestens 4 Wochen nach dem Ersuchen ist diese einzuberufen und die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
§ 11 – Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichtes der Revisoren,
b) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,
c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft,
f) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
g) Wahl zweier Revisoren für die Dauer von einem Jahr, die ihr Amt bis zur Abgabe des Prüfungsberichtes bzw. bis zur Wahl neuer Revisoren bekleiden,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
4. Ist eine Mitgliederversammlung zu Beginn oder vor Erledigung sämtlicher Tagesordnungspunkte beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung nach zwei Monaten erneut einzuberufen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung, soweit noch nicht erledigt, erneut bekanntzugeben. Es ist darauf hinzuwirken, dass über die noch zu erledigenden Punkte der Tagesordnung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beraten und abgestimmt wird.
§ 12 – Abstimmungen und Wahlen
1. Jeder Teilnehmer einer Versammlung hat höchstens eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitgliedes, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Mitglieder des Vorstandes müssen ihr Stimmrecht persönlich wahrnehmen. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, fördernde Personen haben kein Stimmrecht.
2. Ein auf Grund des § 34 BGB vom Stimmrecht ausgeschlossenes Mitglied kann seine Stimme weder auf einen anderen übertragen, noch für andere Mitglieder in deren Namen und Vollmacht das Stimmrecht ausüben.
3. Folgende Abstimmungen sind geheim, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins,
c) Wahl des Vorstandes.
4. Die anderen Abstimmungen können offen wahrgenommen werden und erfolgen durch Handzeichen.
5. Nicht berücksichtigte Anträge für die entsprechende Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind dem Versammlungsleiter vorzulegen und auf Antrag der anwesenden Mitglieder zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. Die Behandlung erfordert 2/3 Mehrheit.
6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revision ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Falls im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhält, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 13 – Niederschrift der Beschlüsse
Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind, soweit erforderlich, im genauen Wortlaut schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 – Rechtsausschuss
1. Der Rechtsausschuss setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern und drei Stellvertretern zusammen. Ein in den Rechtsausschuss gewähltes Mitglied kann nicht gleichzeitig eine Funktion im Vorstand ausüben.
2. Die Mitglieder des Rechtsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Rechtsausschuss hat zu entscheiden:
a) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
b) bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern von Organen, insbesondere über deren Zuständigkeit,
c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein bzw. dessen Organmitgliedern, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, über die einfache Mitgliedschaftsrechte und -pflichten,
d) über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
§ 15 – Haftung für ein Mitglied
Für Schäden, gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen entstehen, wird nur gehaftet, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Regeln des BDS einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
§ 16 – Auflösung und Vermögensanfall
1. Die SGS kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die Auflösung kann auch durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Gleiches gilt, wenn der Verein aus sonstigen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und die Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB.
4. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt unmittelbar und ausschließlich an den BDS 1975 e.V. mit Sitz in Bonn.
§ 17 – Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (für Lastschrifteinzug der Beiträge), Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Lizenz(en), Ehrungen, Funktion(en) im Verein, Wettkampfergebnisse, Zugehörigkeit zu Mannschaften, Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe sowie gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebs nötig sind. Hierzu gehören Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufung in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Daten und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Daten und Fotos von seiner Homepage.
4. Als Mitglied des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- und Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Information zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Daten und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Daten und Einzelfotos von seiner Homepage.
5. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Jubiläen. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.